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Recht / Öffentl. Recht 
Freitag, 07.11.2025

Erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt kommt Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags in Betracht

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang steht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (Az. 6 C 5.24).

Die Klägerin hatte sich geweigert, Rundfunkbeiträge für mehrere Monate zu zahlen. Sie macht geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag nicht erfülle, da er einseitig berichte und damit keinen individuellen Vorteil biete, der eine Beitragspflicht rechtfertigen könne. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah den Vorteil allein in der Möglichkeit der Nutzung des Angebots, unabhängig von dessen Qualität.

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies den Fall zurück. Es stellte klar, dass die Beitragspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Rundfunk tatsächlich ein Programm anbiete, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit genüge.
Allerdings bestehe keine unmittelbare rechtliche Verbindung zwischen der Beitragspflicht (§ 2 RBStV) und der Erfüllung dieses Funktionsauftrags: Bürger könnten Programmdefizite nicht direkt gegen die Beitragspflicht einwenden. Dafür seien vielmehr strukturelle Sicherungen und Programmbeschwerden vorgesehen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege erst vor, wenn das Gesamtangebot von Hörfunk, Fernsehen und Telemedien über mindestens zwei Jahre hinweg deutlich und regelmäßig Defizite bei Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit zeige. Die Hürde sei hoch. Die Vielfalt im Programm sei ein „Zielwert“, der sich nur annähernd erreichen lasse. Auch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten müsse gewahrt bleiben. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beitrags einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Nur bei einem „groben Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität“ könne das Äquivalenzprinzip verletzt sein. Da der Verwaltungsgerichtshof die behaupteten Programmdefizite nicht geprüft hatte, verwies das Bundesverwaltungsgericht den Fall zurück. Nur wenn die Klägerin durch Gutachten oder Beweise substantiiert darlegen könne, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk über längere Zeit gravierende Einseitigkeiten aufweist, wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht denkbar.

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